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Satzung

 

des Rumelner Turnverein „GUT HEIL“ 1900 e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der im Jahre 1900 gegründete Verein führt den Namen Rumelner Turnverein „Gut Heil“ 1900 e.V.

Er hat seinen Sitz in 47239 Duisburg-Rumeln und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 23 VR 1831 eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, und des öffentlichen Gesundheitswesens.

 

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.
  5. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.

Eintritt eines Kleinkindes (unter 6 Jahre) ist nur mit dem gleichzeitigen Eintritt eines Elternteils möglich.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Form an.

 

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus: 

-          aktiven Mitgliedern

-          Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

-          durch Austritt

-          durch Ausschluss

-          durch Tod

-          durch Auflösung des Vereins

-          bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

1. Der Austritt ist zum Quartalsende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher

    schriftlich zu erklären.

 

2.  Ein Ausschluss kann erfolgen

- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,   

   unsportlichen Verhaltens

- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

 

    Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen

    durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der

    Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des

    Einspruchs.

    Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim  geschäftsführenden Vorstand  

    einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet der Ältestenrat bei    

    Anwesenheit von mindestens 51 % seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit endgültig.

 

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

 

 

§ 7 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden, über deren Höhe und Fälligkeit grundsätzlich der Abteilungsvorstand entscheidet.

 

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

 

Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Quartals –im Voraus- eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.

 

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 8 Haftung

 

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der geschäftsführende Vorstand

-          der erweiterte Vorstand

-          die Jugendversammlung

-          der Jugendwart / Jugendvorstand

-          der Ältestenrat

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen und sollte bis Ende April stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

2.       Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung kann auch durch Bekanntmachung in den Vereinsmitteilungen erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

3.       Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

4.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies vom Ältestenrat einstimmig oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

 

5.       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a .  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer                

b.  Entlastung des Vorstandes   

c.  Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 

d.  Festsetzung der Beiträge  

e.  Beschlussfassung über eingegangene Anträge

f.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 

g. Wahl des Ältestenrates

 

6.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.

7.       Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

8.       Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder  beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Zum Auszählen der abgegebenen Stimmen bestimmt der Versammlungsleiter Wahlhelfer.

9.       Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres und wenn es mindestens ein Jahr im Verein ist. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10.    Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung aus.

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem 1. Geschäftsführer

- dem 1. Kassenwart

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

2.     Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand

- dem 2. Geschäftsführer

- drei Beisitzern

- Pressewart

- dem Vereinsjugendleiter

 

3.    Der Vorstand ergänzt sich durch ein zusätzliches Beratungsteam

bestehend aus:

-          Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands

-          Dem Sprecher des Ältestenrates

-          Den Leitern und jeweils einem Vertreter der Abteilungsleitung

-          Dem zweiten Kassenwart

-          Dem Sozialwart

-          Dem Stellvertreter des Vereinsjugendleiters und zwei Jugendlichen unter 18 Jahren.

 

 

4.    Der erweiterte Vorstand wird einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

Ausnahme bildet der Vereinsjugendleiter, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

 

             Die Amtszeit beginnt

              - in den geraden Kalenderjahren    : für den 2. Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer, die Beisitzer,

                                                                        den Pressewart

       - in den ungeraden Kalenderjahren: für den 1. Vorsitzenden, den 1. Kassenwart, den

                                                                 Vereinsjugendleiter, den 2. Geschäftsführer

       

  1. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch  bis zur nächsten Mitgliederversammlung / turnusgemäßen Neuwahl führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

 

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

 

§ 12 Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind

- der Jugendvorstand

- die Jugendversammlung.

  1. Näheres regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 13 Ältestenrat

 

Der Ältestenrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ältestenrat wählt auf der ersten Sitzung eines jeden Geschäftsjahres mit der Mehrheit seiner Stimmen den Sprecher. Die Vertretung des Sprechers regelt der Ältestenrat von Fall zu Fall. Dem Ältestenrat obliegt die Pflicht auftretende Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten und ist Widerspruchsorgan bei Ausschlussverfahren.

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils mindestens  einer der drei  im geraden und mindestens einer im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist  nicht zulässig.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 3/4  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.

Im Falle einer Fusion des  Rumelner Turnverein mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

 

 

47239 Duisburg-Rumeln, den 27. April 2009

 

 

 

 

 

 

 

(Unterschriften Vorstand Rumelner TV)