Satzung
des Rumelner
Turnverein „GUT HEIL“ 1900 e.V.
§ 1 Name,
Sitz
Der im Jahre
1900 gegründete Verein führt den Namen Rumelner Turnverein „Gut Heil“ 1900 e.V.
Er hat seinen Sitz
in 47239 Duisburg-Rumeln und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 23 VR 1831 eingetragen.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, und des öffentlichen
Gesundheitswesens.
Diese Zwecke
werden verwirklicht durch:
- entsprechende
Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
- Durchführung
von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen.
- Aus-/Weiterbildung
und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern.
- Die
Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
- Die
Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender
Gegenstände.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist
parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende
Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden
Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und
Gebühren erworben.
Eintritt eines
Kleinkindes (unter 6 Jahre) ist nur mit dem gleichzeitigen Eintritt eines
Elternteils möglich.
Beim
Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die
Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden.
Mit der Unterzeichnung des
Aufnahmeantrages erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung in der jeweils
gültigen Form an.
§ 5 Arten
der Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive
Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und
sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
können.
- Mitglieder
oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt
werden. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- bei juristischen Personen durch deren
Auflösung.
1. Der Austritt
ist zum Quartalsende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand mindestens 6 Wochen
vorher
schriftlich zu erklären.
2. Ein
Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins
schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger
Anhörung des Betroffenen
durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied
schriftlich unter Angabe der
Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss
besteht das Recht des
Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet
der Ältestenrat bei
Anwesenheit von mindestens 51 % seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit
endgültig.
Mit dem
Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit
Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder
zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet.
Zusätzlich
können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge
für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden, über deren Höhe und
Fälligkeit grundsätzlich der Abteilungsvorstand entscheidet.
Ferner ist der
Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige
Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem
Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu
zahlen.
Von
Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für
Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge
und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Quartals –im Voraus- eingezogen.
Bei Neueintritt
sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden
innerhalb von 4 Wochen eingezogen.
Über Ausnahmen
zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende
Vorstand.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
Näheres regelt
die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein
haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit
erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende
Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt
unberührt.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendwart / Jugendvorstand
- der Ältestenrat
§ 10 Die
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr
einzuberufen und sollte bis Ende April stattfinden. Jede Mitgliederversammlung
wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2.
Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 14 Tage
vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung
kann auch durch Bekanntmachung in den Vereinsmitteilungen erfolgen. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3.
Anträge zur Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen
und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können
nicht berücksichtigt werden.
4.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies vom Ältestenrat einstimmig oder
von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die
seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5.
Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a . Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und
der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
Auflösung des Vereins
g. Wahl des Ältestenrates
6.
Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7.
Sie entscheidet bei Beschlüssen
und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag
keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
8.
Änderungen der Satzung oder
des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime
Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird. Zum Auszählen der abgegebenen Stimmen bestimmt der
Versammlungsleiter Wahlhelfer.
9.
Jedes Mitglied ist mit
Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres und wenn es mindestens ein
Jahr im Verein ist. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der
Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.
Über
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dies liegt bei
der nächsten Mitgliederversammlung aus.
§ 11
Vorstand
- Der
geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Geschäftsführer
- dem 1. Kassenwart
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt
sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem 2. Geschäftsführer
- drei Beisitzern
- Pressewart
- dem Vereinsjugendleiter
3. Der Vorstand ergänzt sich durch ein
zusätzliches Beratungsteam
bestehend aus:
- Den Mitgliedern des erweiterten
Vorstands
- Dem Sprecher des Ältestenrates
- Den Leitern und jeweils einem Vertreter
der Abteilungsleitung
- Dem zweiten Kassenwart
- Dem Sozialwart
- Dem Stellvertreter des
Vereinsjugendleiters und zwei Jugendlichen unter 18 Jahren.
4. Der erweiterte Vorstand wird einzeln durch
die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet der Vereinsjugendleiter, der von der
Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
Die Amtszeit beginnt
- in den geraden Kalenderjahren : für den 2.
Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer, die Beisitzer,
den
Pressewart
- in den ungeraden
Kalenderjahren: für den 1. Vorsitzenden, den 1. Kassenwart, den
Vereinsjugendleiter, den 2. Geschäftsführer
- Die
Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der
Amtszeit stattfindet.
- Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung / turnusgemäßen Neuwahl
führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur
nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können,
so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für
alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf
aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach §
30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und
Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu
schließen.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe
und Abteilungen teilnehmen.
- Die
Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden.
Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der
entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 12
Vereinsjugend
- Die
Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
- Die
Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen
Jugendordnung.
- Der
Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Organe
der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung.
- Näheres
regelt die Jugendordnung.
§ 13
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus
fünf bis neun Mitgliedern, die auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Der Ältestenrat wählt auf der ersten Sitzung eines jeden
Geschäftsjahres mit der Mehrheit seiner Stimmen den Sprecher. Die Vertretung
des Sprechers regelt der Ältestenrat von Fall zu Fall. Dem Ältestenrat obliegt
die Pflicht auftretende Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten und
ist Widerspruchsorgan bei Ausschlussverfahren.
§ 14
Kassenprüfer
Die Kasse des
Vereins wird in jedem Jahr durch 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre wobei jeweils mindestens einer der drei im geraden
und mindestens einer im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl
ist nicht zulässig.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung
ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung
des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg oder deren Rechtsnachfolger, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur
Förderung des Sports verwenden darf.
Im Falle einer
Fusion des Rumelner Turnverein mit einem anderen Verein, fällt das
Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse
hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
47239 Duisburg-Rumeln, den 27. April 2009
(Unterschriften Vorstand Rumelner TV)